Untenstehend finden Sie unsere allgemeinen Leih- und Geschäftsbedingungen die sich ausschließlich auf den unternehmerischen Verkehr beziehen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Nicht-Kaufleute und Verbraucher entnehmen Sie bitte dem Aushang an unserer Rampe in Zusmarshausen.


Leihbedingungen der Schwarzbräu GmbH vom 1. Juni 2016

 

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Leihvereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  2. Die Leihgüter wurden dem Entleiher in einwandfreien, unbeschädigten und gebrauchsfähigen Zustand übergeben, was der
    Entleiher mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein bzw. Leihschein bestätigt.
  3. Der Entleiher ist verpflichtet, die Leihgüter schonend zu behandeln, stets betriebsfähig zu halten und nach Auflösung des
    Leihverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand wieder an die Brauerei zurückzugeben. Schäden sind der Brauerei
    schriftlich anzuzeigen. Vor Reparaturen an Leihgütern ist die Zustimmung der Brauerei einzuholen. Fehlende Leih-
    gegenstände werden zum Wiederbeschaffungswert, Reparaturen zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
  4. Der Entleiher ist nicht berechtigt, die Leihgüter ohne Zustimmung der Brauerei vom vereinbarten Standort zu entfernen oder
    Dritten zu überlassen.
  5. Der Entleiher verpflichtet sich, die Leihgüter auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Einbruch-, Wasser-, Sturm und
    (bei Leuchtreklamen) gegen Glasbruchschäden sowie Schäden gegenüber Dritten ausreichend zu versichern. Die Brauerei
    übernimmt keine Haftung für Schäden und/oder Ansprüchen, auch gegenüber von Dritten, die aus dem Betrieb und Gebrauch
    der Leihgüter entstehen.
  6. Der Entleiher haftet für den ordnungsgemäßen Betrieb der Leihgüter und die Einhaltung aller relevanten, gesetzlichen und
    behördlichen Bestimmungen im Rahmen dieses Vertrages.
  7. Die Brauerei kann die Rückgabe der Leihgüter jederzeit verlangen. Statt der Rückgabe der Leihgüter können die Parteien
    die Zahlung des Zeitwertes (Anschaffungskosten minus 10% Ab­schreibung pro Jahr) zzgl. Der gesetzlichen MWSt. vereinbaren.
  8. Die per Post zugesandten Leihkontoauszüge gelten als genehmigt, wenn diesen nicht innerhalb zwei Wochen nach Erhalt
    schriftlich widersprochen wird.
  9. Es gelten die AGB der Brauerei in der jeweils aktuellen Fassung.

                                                                                         

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schwarzbräu GmbH vom 1. Juni 2016


  • Präambel
    Vertragspartner ist ausschließlich die Schwarzbräu GmbH Zusmarshausen als Her­stellerin und/oder Lieferantin (nachfolgend Brauerei). 
  • Lieferung und Preise
    • Geliefert wird an den von der Brauerei festgesetzten Liefertagen gemäß Toureneinteilung und entsprechend den mit den Kunden vereinbarten Lieferfristen. Für den Fall, dass keine Lieferfristen festgelegt wurden, gilt eine Lieferfrist von drei Wochen als vereinbart.
    • Die Brauerei selbst liefert nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und nur innerhalb ihres Vertriebsgebietes aus. Die Käufer haben in anderen Fällen die Ware selbst bzw. durch beauftragte Dritte bei der Brauerei Rampe Zusmarshausen abzuholen. Beauftragt der Käufer Dritte mit der Abholung, wird er der Brauerei die Abholer mit Namen und Anschrift vorher benennen.
    • Lieferungen bzw. Warenabgaben an die direkt beziehende Gastronomie erfolgen gemäß der jeweils zum Bestellzeitpunkt gültigen Gastronomiepreisliste frei Haus. Für andere Ab­nehmer gelten die jeweils von der Brauerei zuletzt bekanntgegebenen Preise.
  • Zahlung
    • Die Ware ist sofort nach Erhalt der Rechnung grundsätzlich ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel werden grundsätzlich nicht akzep­tiert. Der Käufer erklärt sein Einverständnis zum Dauer-Abbuchungsverfahren.
      Bei Zahlungsverzug können weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände ab­hängig gemacht werden und Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins berechnet werden. Die Geltendmachung eines höheren oder ge­ringeren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig.
    • Die gelieferte bzw. abgegebene Ware bleibt bis zu Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Brauerei Eigentum der Brauerei. Der Käufer ist ermächtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs Waren zu veräußern und tritt bis zur vollständigen Bezahlung die ihm aus der Weiterveräußerung der Waren zu­stehenden Forderungen an die Brauerei in Höhe der ihr zustehenden Zahlungsansprüche ab. Die Brauerei nimmt diese Abtretung an. Der Käufer gleichwohl berechtigt, die ab­getretenen Forderungen einzuziehen, solange die Brauerei von ihren Rechten aus der Abtretung nicht Gebrauch macht. Die Brauerei verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der voraussichtlich rea­lisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
    • Für Rückbier/Rückgetränke oder Produkte, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht oder überschritten wurde ist die Brauerei nur verpflichtet, den Pfandwert für das Gebinde zu vergüten.
  • Gewährleistung
    • Die gelieferte bzw. abgegebene Ware ist vom Käufer bei Temperaturen zwischen 8°C und 12°C zu lagern. Der Käufer hat durch geeignete Schutzmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sowohl bei Selbstabholung als auch bei Einsatz von Spediteuren durch den Abholer die Ware vor Lichteinwirkung, Staub, Kälte, Wärme und Feuchtigkeit geschützt wird. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn Män­gel oder Schäden infolge Transport- oder Lagerbedingungen auf Seiten des Käufers ein­getreten sind, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen.
    • Beanstandungen hinsichtlich Mengen und Preisen sind bei Empfang der Ware, spä-testens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Erhalt, bei nicht öffentlichen Qualitätsmängeln nach Feststellung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Bei ver­späteter Meldung verliert der Käufer das Recht auf Nachlieferung oder Gutschrift.
    • Bei Qualitätsbeanstandungen hat der Käufer der Brauerei maximal ein bis zwei Kästen Bier zur Probe zur Verfügung zu stellen. Die Brauerei prüft das Bier in ihrem Labor. Sollte die Beanstandung berechtigt sein, ist die gesamte Menge der fehlerhaften Ware an die Brauerei zurückzusenden. Der Käufer hat dann Anspruch auf entsprechende Nachliefe­rung. Für den Fall, dass auch die nachgelieferte Ware fehlerhaft ist, hat der Käufer An­spruch auf Wandelung oder Minderung. Bei unberechtigten Beanstandungen übernimmt die Brauerei keinerlei durch die Beanstandung dem Käufer entstehende Kosten und lei­stet auch sonst keinen Ersatz.
    • Die Brauerei haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden, Mangel­folgeschäden, entgangenen Gewinn, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung we­sentlicher Vertragspflichten und um solche Schäden, mit deren Eintritt nach der Brauerei bekannten Umständen vernüftigerweise gerechnet werden kann. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Ebenso bleibt unberührt die Haftung wegen Vor­satz und grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
    • Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Wasserknappheit, aber auch Streik, Unfälle, Sabotage) berechtigt die Brauerei, die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Käufer ist über die Art der Lieferverzögerung und deren voraussichtliche Beendigung zu unterrichten.
  • Leergut und Pfand
    • Sämtliche Gebinde, wie z.B. Kunststoffkästen, Kegs, Fässer und Paletten mit Schwarz­bräu-Firmenbeschriftung bleiben unverkäufliches Eigentum der Brauerei. Kunststoffkä­sten, Fässer, Kegs, Paletten und Flaschen werden dem Käufer nur zur bestimmungsge­mäßen Verwendung überlassen. Der Käufer erwirbt auch bei der Hinterlegung von Bar­pfand hieran kein Eigentum.
    • Zur Sicherung für das bei der Lieferung von Vollgut übergebene Leer- und Transportgut stellt die Brauerei mit der Warenforderung die jeweils bei ihr gültigen Pfandbeträge zu­züglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung. (Über das vom Käufer bezahlte Pfand sowie über die gelieferten Mengen an Leer- und Transportgut wird ein besonderes Pfandkonto geführt). Ansprüche gegen die Brauerei auf Rückerstattung des hinterlegten Pfandes können nur mit Zustimmung der Brauerei abgetreten werden.
    • Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes (Kunststoffkästen, Flaschen, Fässer, Kegs, Paletten) alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich ge­gen Leergutverlust durch Führung von Leergutkonten seiner Kunden und klare Liefe­rungsbedingungen – insbesondere durch ein lückenlose und ausreichende Pfanderhe­bung – zu sichern.
    • Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbeson­dere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung wie die Verwendung der Füllung durch den Abnehmer, ist unzulässig und berechtigt die Brauerei zur Geltendma­chung von Schadensersatzansprüchen.
    • Das gesamte Leergut ist bei Abbruch der Geschäftsverbindung unverzüglich der Brauerei bereitzu­stellen. Hat der Käufer die Ware ab Rampe Zusmarshausen übernommen, so ist das Leergut an der Rampe Zusmarshausen zurückzugeben.
    • Fehlmengen hinsichtlich der Fässer und Kegs sind nach fruchtlosem Ablauf des von der Brauerei festgesetzten Rückgabe- bzw. Bereitstellungstermins in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungspreises zu ersetzen. Für Fehlmengen hinsichtlich der Kunststoffkä­sten, Flaschen und Paletten ist nach fruchtlosem, Ablauf des von der Brauerei festge­setzten Rückgabe- bzw. Bereitstellungstermins Schadenersatz zu leisten, wobei das ggf. eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet wird. Bei Flaschen wird ein Abzug neu für alt vorgenommen. Dieser Abzug beträgt regelmäßig 10% des Wiederbeschaffungsprei­ses. Dem Käufer bleibt vorbehalten, die Berechtigung eines höheren Abzugbetrages nachzuweisen.
    • Leergut mit Schwarzbräu-Firmenbeschriftung nimmt die Brauerei gegen Erstattung der Pfandbeträge zuzüglich Mehrwertsteuer auch zurück, wenn die Leergutmengen über die an den Kunden gelieferten Vollgutmengen hinausgehen. Dieser Mehrrücknahmen gegen Pfanderstattung sind jedoch beschränkt bis auf 10% der Kistenmenge des Vollgutumsat­zes des Kunden der jeweils letzten 12 Monate gegenüber dessen ausgeglichenem Leer­gutsaldo.
    • Für außerhalb des Liefersortiments der Brauerei zurückgegebene fremdbeschriftete oder andersfarbige Kunststoffkästen, Flaschen, Fässer und Kegs erfolgt weder eine Pfandgut­schrift noch eine Mengengutschrift. Flaschen müssen in gleicher Art und Güte zurückge­geben werden. Die Brauerei ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehe­nen Flaschen (sortiertes Leergut) zurückzunehmen. Die Rücknahme von Einwegflaschen und Einzelflaschen ist ausgeschlossen.
    • Wird Leergut (Kunststoffkästen, Flaschen, Fässer, Kegs) auf Paletten zurückgegeben, überprüft die Brauerei unverzüglich die auf den Lieferscheinen/Rechnungen angegebe­nen Mengen. Stellt sich dabei heraus, dass Flaschen, Kunststoffkästen, Fässer oder Kegs fehlen bzw. fremdbeschriftete oder andersfarbige Kegs, Fässer, Kunststoffkästen oder Flaschen, die nicht gemäß voranstehender Ziffer 5.7 von gleicher Art und Güte sind, zu­rückgegeben wurden, ist die Brauerei berechtigt, die bei der Annahme unterzeichnete Leergutbestätigung zu ändern. Die Änderung wird dem Käufer unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Es wird gleichzeitig aufgefordert, fremd beschriftetes Leergut (Kunststoffkä­sten, Paletten, Fässer, Kegs) bei der Brauerei in Zusmarshausen abzuholen. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Mittei­lung nach, so trägt er Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Leergutes.
    • Soweit die Brauerei dem Käufer einen Leergutauszug und Leihgutauszug zustellt, gilt dieser als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich wider­spricht.
    • Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der Brauerei zu erheben. Anderenfalls gelten diese als genehmigt, wenn die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmög­lichkeit hingewiesen hat.
  • Benutzung der Kennzeichen der Schwarzbräu GmbH
    • Der Käufer darf die Marken und sonstigen Kennzeichnungen der Brauerei nur für oder in Verbindung mit dem Bier der Brauerei benutzen. Die Verwendung der Marken/Kennzeichen der Brauerei in der Werbung ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustim­mung der Brauerei zulässig.
  • Beendigung der Vertragsbeziehungen
    • Die Brauerei ist dazu berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen des Käufers gegen gesetzliche Vorschriften oder bei Handlungen, die das Ansehen oder den guten Ruf der Brauerei beeinträchtigen, insbesondere bei schweren wettbewerbs- und kartellrechtlichen Verstößen, den mit dem Kunden bestehenden Vertrag nach vorheriger Abmahnung fristlos zu kündigen und die Belieferung einzustellen.
  • Lieferung durch Dritte
    • Die Brauerei hat das Recht, den Käufer auch durch Rechtsnachfolger zu beliefern.
  • Gerichtsstand, Erfüllungsort
    • Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Augsburg. Darüber hinaus ist Augsburg Gerichtsstand in den Fällen, in denen der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnli­chen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutsch­land verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der ge­richtlichen Geltendmachung vertraglicher oder sonstiges Ansprüche nicht bekannt ist.
    • Erfüllungsort ist Zusmarshausen
    • Es ist deutsches Recht, insbesondere deutsches Kaufrecht, anwendbar. UN-Kaufrecht gilt nicht.
    • Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
  • Datenschutz
    • Dem Käufer ist bekannt, dass die Brauerei seine Daten zu vertraglichen Zwecken speichert und verarbeitet. Der Käufer willigt darin ein. Dies gilt als Benachrichtigung

gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.



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